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Versicherungen – Einsicht in die Patientenakten erlaubt

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Eine private Krankenversicherung hat das Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Versicherten und darf nicht darauf verwiesen werden, Fragen an den behandelnden Arzt zu stellen. Denn die Auskunftspflicht eines Versicherten beinhaltet auch, dass er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf.

In dem Fall hatte ein Patient seine Forderungen gegen die private Kasse an den Arzt abgetreten, der zwar Fragen des Versicherers beantworten, sich aber nicht in die Behandlungsakten schauen lassen wollte. Ein Verhalten, das die Richter nicht tolerierten. Sie wiesen den Arzt darauf hin, dass er ohne Einlenken verlieren würde. Denn dem Versicherer ist auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.

Dabei kann der der Versicherer auch Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für den Umfang seiner Leistungspflicht bedeutsam sein können. Und dazu gehöre auch eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, wenn das zur Bearbeitung des Falles erforderlich ist. (AZ: 27 C 17856/06) (Quelle)

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