Wer durch einen Versicherungswechsel Geld sparen will, sollte bis spätestens 30. September seine Unterlagen überprüfen. Insbesondere Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Wohngebäude-, Hausrat-, und Unfallversicherungen müssen bis Monatsende gekündigt werden, wenn ab 2010 eine neue Versicherung abgeschlossen werden soll.
Autofahrer haben noch bis zum 30. November Zeit, da die Kfz-Versicherung für Haftpflicht und Kasko mit einer kürzeren Kündigungsfrist von einem Monat gewechselt werden kann. Wer überflüssige Verträge kündigt und zu teure Versicherungespolicen gegen günstigere eintauscht, kann bis zu 500 Euro pro Jahr einsparen.
Erleidet eine Versicherte früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Eine 26-jährige Klägerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Vielmehr war sie bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe.
Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere Wege seien jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten sprechen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde. Solche Gründe konnten die Richter für den erheblichen Umweg der verunglückten Produktionshelferin nicht erkennen.
Auch den Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei. Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des LSG Hessen vom 30.07.2008
Bei einem Maurer, der einen 40 Kilo schweren Sack mit Zement auf der Schulter trug und dabei durch ein falschen Schritt ins Straucheln kam, fiel und sich dabei einen Bandscheibenschaden zuzog, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um einen von der Unfallversicherung gedeckten Unfall handelte.
Nachdem die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Schleswig, den Sturz als Unfall gesehen und in dem Unfall auch die Hauptursache für den Bandscheibenschaden gesehen hatte, waren die Richter am Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 6/08) da deutlich skeptischer. Ein Unfall sei der Sturz schon, argumentierten sie und fragten sich trotzdem, ob dieses Unfallereignis wirklich der Grund für den Bandscheibenschaden gewesen sei. Das mochten die Bundesrichter nicht so recht glauben und verwiesen den Fall zurück ans Oberlandesgericht. Dort werden die Richter jetzt klären müssen, wie groß der Anteil des Unfalls am Bandscheibenschaden war – und dann wird sich auch klären, ob die Versicherung wirklich zahlen muss oder nicht. (Quelle)
Nach dem neuen Versicherungs- vertragsgesetz muss der Versicherer auf diese Fristen auch hinweisen. Bei alten Fällen aus der Zeit vor 2008 aber kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 11/06) erneut entschieden hat. Eine Pflicht zum Hinweis kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches gilt, wenn der Versicherer vor Fristablauf ein ärztliches Gutachten einholt und den Versicherten davon in Kenntnis setzt. ddp.djn/ome/nas/(Quelle)
Wenn Kinder beim Stalldienst auf dem Reiterhof verunglücken, werden die Folgen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Denn der Stalldienst ist keine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, sondern dient dem Kontaktaufbau zwischen Kindern und Pferden. Einen Arbeitsunfall mochten die Richter beim Stalldienst daher nicht zu erkennen. In dem Fall verunglückte ein junges Mädchen beim Stalldienst so schwer, dass sie seitdem querschnittsgelähmt ist. Da sie von der gesetzlichen Unfallversicherung kein Geld bekommt, hätte ihr nur eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung helfen können. (AZ: L 1 U 56/06) ddp.djn/ome/nas/(Quelle)
Der Schweizer Versicherungskonzern Zurich Financial Services fusioniert 2010 seine deutsche Tochtergesellschaft Zurich Versicherung in Frankfurt am Main mit der irischen Zurich Insurance PLC (ZIP). Die ZIP wird dann eine Niederlassung in Deutschland gründen, wie die «Financial Times Deutschland» (Mittwochausgabe) berichtet. Künftig seien deutsche Zurich-Kunden dann in Dublin versichert.
Das Unternehmen habe entsprechende Informationen bestätigt. «Das ist Teil unseres Vorhabens, einen einheitlichen großen europäischen Schaden- und Unfallversicherer zu schaffen, der mehr als 10 Milliarden Euro Prämie aufweisen dürfte», sagte Arnulf Loy, Finanzchef von Zurich Deutschland. Dadurch müsse der Konzern deutlich weniger Eigenmittel vorhalten als heute. Derzeit wird jede Landesgesellschaft individuell kapitalisiert. «Wir schätzen, dass wir über eine Milliarde Euro einsparen», sagte er. ddp/arh(Quelle)
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