Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der der zuletzt ausgeübte Beruf entscheidend für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt und der Versicherer zahlen muss. In einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall ging es um einen Mann, der als gelernter Straßenbaumeister und Betriebswirt für Straßenbau behauptete, er sei vor Eintritt der Invalidität zu 90 Prozent körperlich und zu 10 Prozent kaufmännisch tätig gewesen.
Dies mochte die Versicherung allerdings nicht glauben. Daher wollte sie Beweise, um beurteilen zu können, ob der Mann im letzten Job tatsächlich berufsunfähig geworden war. Da der Mann dies nicht vorlegen konnte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherten, der damit auch den Beweis erbringen muss, wie sein letzter Job aussah.
Laut einem Urteil des OLG Brandenburg, verlor eine versicherter Autofahrer seinen Versicherungsschutz weil er bei der Meldung des Schadens unrichtige Angaben machte. “Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, verliert seinen Versicherungsschutz endgültig. In einem solchen Fall besteht für die Versicherung auch kein Anlass mehr, die berichtigten Angaben des Versicherten nochmals zu überprüfen.”
Bei der Schadensmeldung an seine Vollkaskoversicherung gab der versicherte Autofahrer an, er habe beim Ausparken in einer Tiefgarage einen Pfeiler übersehen. Eine spätere Überprüfung der Versicherung ergab, dass an dem Pfeiler nicht die kleinste Schramme zu sehen war. Die Versicherung lehnte daraufhin jeglichen Versicherungsschutz ab.
Der Versicherungsnehmer räumte schließlich ein, dass der Schadensfall sich gar nicht in der Tiefgarage, sondern an einem anderen Ort des Grundstücks ereignet hatte. Diese Richtigstellung half dem Autofahrer jedoch nichts mehr.
Wie die Seite Yahoo meldet, fast jede zweite Berufsunfähigkeitsversicherung bietet laut ihren Bedingungen einen “sehr guten” Schutz – meist aber nur auf dem Papier. In der Praxis erhalten viele Menschen den Schutz gar nicht oder nur mit Einschränkungen und teuren Zuschlägen, wie die Zeitschrift “Finanztest” aus ihrer Juli-Ausgabe berichtete. Grund seien meist kleinere oder größere Erkrankungen wie Allergien oder frühere Sportverletzungen. Dafür zahlten Kunden Risikozuschläge oder Leistungen würden ausgeschlossen.
Die Tester nahmen 82 Angebote für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung unter die Lupe. 39 davon erhielten für ihre Bedingungen die Note “sehr gut”. Darüber hinaus ermittelten die Tester massive Preisunterschiede. Einige Versicherungen sind laut “Finanztest” zum Teil dreimal so teuer wie günstige. So müsste zum Beispiel eine 30-jährige Industriemechanikerin für ein “sehr gutes” Angebot mit einer vereinbarten Rente von 1200 Euro im Monat im besten Fall 696 Euro pro Jahr zahlen, im teuersten 2084 Euro. Deshalb lohne sich der Vergleich.
Kassel (ddp.djn). Wer seinen Invaliditätsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung überlässt, wird in aller Regel selbst im beruflichen Umfeld schlecht versichert sein. So unterbrechen selbst unfreiwillige Stopps auf der Fahrt zur Arbeit den Schutz, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 2 U 26/07 R) zeigt. In dem Fall hatte ein Mann einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit und hielt an, um mit dem Unfallgegner zu sprechen. Dabei fuhr ein dritter Wagen auf die Autos der beiden Unfallgegner auf und verletzte den später klagenden Mann schwer. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistung für den zweiten Unfall, weil sie keinen Wegeunfall erkennen konnte.
Köln (ddp.djn). Wer eine Lebensversicherung mit einer damit verbundenen Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln will, verliert eventuell den Schutz gegen Invalidität. Damit das nicht der Fall ist, sollten Verbraucher sich immer kompetent beraten lassen, bevor eine solche Umwandlung beantragt wird. Denn wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 199/08) zeigt, wird die Umwandlung schon in dem Moment gültig, in dem der Versicherer sie auf dem Tisch hat.
Gleichzeitig entschieden die Kölner Richter, dass eine Widerruf der entsprechenden Umwandlung nicht möglich ist und der Versicherte deshalb den ursprünglichen Versicherungsschutz nicht wieder einfordern kann. Der Versicherer darf deshalb eine erneute Gesundheitsprüfung anordnen und damit auch die Prämie anpassen. Gleichzeitig machten die Richter klar, dass der Versicherer auch nicht in der Pflicht ist, den Versicherten auf die Rechtsfolgen der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung hinzuweisen.
Saarbrücken (ddp.djn). Wenn ein Antragsteller bei der Berufsunfähigkeitsversicherung im Antragsformular erwähnt, dass eine Arthroskopie, also eine Gelenkspiegelung, bei ihm durchgeführt wurde, ist die Versicherung verpflichtet, genauere Erkundigungen einzuholen, was es mit dieser Erkrankung auf sich hat. Unterlässt die Versicherung das, kann sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 27/07-3) zu einem späteren Zeitpunkt nicht die Auszahlung der vereinbarten Rente verweigern, weil der Antragsteller den Zeitpunkt der Vorerkrankung nicht richtig angegeben hat. Denn die Versicherung kann einem Antragsteller nicht Arglist vorwerfen und den Vertrag kündigen, wenn der grundsätzlich auf die Arthroskopie hingewiesen hat, den Zeitpunkt allerdings falsch angegeben hat. Das bleibt laut den Richter für die Nachfrageverpflichtung der Versicherung grundsätzlich ohne Belang.
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