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Allergien müssen angegeben werden

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Köln (ddp.djn). Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach «sonstigen Gesundheitsstörungen» oder «chronischen Leiden» gefragt, müssen Antragsteller eine Allergie gegen Caliumdichromat sowie Nickelsulfat grundsätzlich angeben, da es sich nicht nur um belanglose Erkrankungen handelt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 26 O 265/07 ) hervor. In dem Fall hatte der Antragsteller dem Versicherungsvertreter sogar von den Allergien erzählt, die der Versicherungsagent aber als nicht relevant befand, weil sie in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beruf standen.

Das sahen die Richter nun anders, weil sich der Mann über diese Aussage zwar wunderte, trotzdem aber nichts unternahm, damit die Allergien im Antrag auftauchten. Die Richter hielten das sogar für eine Arglist des Antragstellers, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte

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Autor: admin am 13. Jan 2009 22:14, Rubrik: Berufsunfähigkeit,
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